Schenkung

Auftraggeber:

Privatpersonen, Firmen, Schenker, Beschenkte, Anwälte, Familiengerichte

Sie möchten Immobilienvermögen in einer vorweggenommenen Erbregelung verschenken?

Um Ihr Immobilien-Vermögen schon vor dem Tod an Ihre angedachten Erben zu übertragen, können Sie Schenkungen vornehmen. Dieses hat den Vorteil, dass Sie als „Schenker“ jede einzelne Schenkung selber veranlassen und so sicher stellen können, dass das Schenkungsobjekt, schon zu Lebzeiten beim „Beschenkten“ ankommt.

Dabei können Sie als „Schenker“ jedoch nicht vollkommen frei ohne Rücksicht auf Erbregelungen über Ihr Vermögen entscheiden. Sie müssen die Rechte aller Erben, insbesondere hinsichtlich des Pflichterbteils berücksichtigen.

Sie dürfen wesentliche Teile Ihres Vermögens nicht zum Nachteil anderer Erben verschenken; in diesem Fall handelt es sich um eine gutwillige Schenkung. Die Schenkung wird, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ihrem Tod als "Schenker", bzw. Erblasser erfolgt ist, abhängig vom Zeitpunkt der Schenkung, anteilig dem Nachlass zugeschlagen. Das heißt, eine Schenkung, die im Todesjahr erfolgt ist, fließt 100 %-ig in den Nachlass und eine Schenkung, die 10 Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgt ist, zu 10 %. Um diesen Anteil erhöht sich dann der Pflichtanteil.

Eine böswillige Schenkung liegt vor, wenn der „Schenker“ mit seiner Schenkung den regulären Erben schaden will. Dieses führt dann in der Folge oft zu gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Gegebenenfalls muss der  Beschenkte dann einen Teil seiner Schenkung nach dem Tod des Erblassers an Miterben zurückerstatten.

Ein Verkehrswertgutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für bebaute und unbebaute Grundstücke hilft Ihnen im Vorfeld Ihrer Schenkungs- und Erbüberlegungen einen Überblick über Ihr immobilienvermögen zu erhalten, damit Sie beim Schenken die Ansprüche der anderen Erben und vor allem die Höhe des Pflichtteilsanspruches fair berücksichtigen können.

Die Ermittlung des Verkehrswertes beinhaltet auch die Bewertung der Grundstücksrechte und Belastungen, wie z.B. Erbbau-, Nießbrauch-, Wohnungs-, Wegrechte, etc. sowie auch die Bewertung von wertrelevanten Bauschäden und/oder Mängel.

Oder Sie sind mit der Schenkung des Erblassers an einen Anderen in Ihren Rechten als Erbe übergangen worden?

Sie sind Erbe und fühlen sich durch die vorweggenommene Schenkung des Erblassers an einen Anderen in der Höhe Ihrer Erbschaft, insbesondere der Höhe des Pflichtteilsanspruches nicht ausreichend berücksichtigt? Sie können aber die Vermögensvor- oder Nachteile der verschenkten oder vererbten bebauten oder unbebauten Grundstücke nicht richtig einschätzen?

Hier schaffe ich als Sachverständiger mit einem Verkehrswertgutachten für Klarheit bei den Werthöhen des geschenkten oder geerbten Immobilienvermögens.

Oder ist Ihnen ein Grundstück oder Teileigentum geschenkt worden und Sie wollen Schenkungssteuern sparen?

Hierzu habe ich Ihnen einige Informationen im Unterpunkt Steuerlicher Bedarf zusammengetragen.

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