Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft

Sie betreuen einen hilfsbedürftigen Menschen?

Auftraggeber: amtlich bestellte Betreuer, Vormunde, Pfleger, Familiengerichte

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt dass Vormundschaftsgericht für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Dieses geschieht jedoch bei Volljährigen nicht gegen ihren freien Willen. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Sind Eltern oder Vormund an der Besorgung von Angelegenheiten, insbesondere der Verwaltung des Vermögens verhindert, so wird eine Pflegschaft in Ergänzung der Vormundschaft angeordnet.

Die Bestellung der Betreuer erfolgt durch das Vormundschaftsgericht. Es können ehrenamtlich tätige nahe Angehörige aber auch professionelle Betreuer bestellt werden. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft an und wählt den Vormund nach Anhörung des Jugendamtes aus. Nahe Angehörige aber auch professionelle Betreuer oder Jugendämter können hierfür ausgewählt werden. 

Hilfsbedürftigen Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selber zu regeln, kann ein rechtlicher Betreuer in vielen Lebensbereichen eine große Hilfe sein. Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, die Angelegenheiten zum Wohl des Betreuten zu regeln. Im Falle Minderjähriger hat der Vormund oder Pfleger das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und es zu vertreten. Hierzu gehört unter Anderem die Regelung von Vermögensangelegenheiten.

Dem Betreuer, Vormund oder Pfleger sind jedoch bei ihren Entscheidungen in einigen Bereichen Grenzen gesetzt. So benötigen sie bei Vermögensangelegenheiten großer Bedeutung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Dieses trifft insbesondere auf Grundstücksgeschäfte und Erbschaftsangelegenheiten zu.

Sie wollen ein Grundstück oder Teileigentum Ihrer betreuten Person veräußern?

Die Umstände können vom Betreuer, Vormund oder Pfleger verlangen, eine im Besitz der betreuten Person befindliche Immobilie zu veräußern. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Veräußerungserlös benötigt wird, um Pflege und Betreuung finanzieren zu können oder wenn das bisher von der betreuten Person genutzte Wohnhaus oder Teileigentum nicht mehr selber genutzt werden kann. So wird regelmäßig vom Vormundschaftsgericht ein Verkehrswertgutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken bei der Veräußerung von Immobilien gefordert, damit sicher gestellt werden kann, dass der beabsichtigte Veräußerungspreis auch dem Marktwert entspricht.

In einer Erbauseinandersetzung um Immobilienvermögen müssen Sie die Rechte Ihrer betreuten Person vertreten?

Der amtlich bestellte Betreuer, Vormund oder Pfleger ist verpflichtet, in einer Erbauseinandersetzung die Rechte seiner betreuten Personen zu wahren. Sofern Immobilien Gegenstand der Erbauseinandersetzung sind, können oft nur mit Hilfe eines Verkehrswertgutachtens für die vererbten Grundstücke die Erbanteile beziehungsweise Pflichtanteile fair unter den Erben aufgeteilt werden.

Zum Wohle Ihrer betreuten Person erwägen Sie die Erbausschlagung bei einer Risikoimmobilie?

Eine Erbschaft kann auch eine Belastung darstellen, wenn z.B. die Erträge aus einem Grundstück niedriger sind als die auf dem Grundstück ruhenden Verpflichtungen oder eine Immobilie baulich so geschädigt ist, dass die zu erwartenden notwendigen Ausgaben und Verkehrssicherungspflichten den WertdesGrundstücksübersteigen. Im Zweifel wird das Vormundschaftsgericht nur mit Verkehrswertgutachten entscheiden können, ob es zum Wohle der betreuten Person ist, eine Erbschaft anzunehmen oder ob eine Erbausschlagung von Vorteil wäre.

Erwirtschaftet ein Grundstück Ihrer betreuten Person angemessene Erträge?

Auch bei langfristigen Mietverträgen in einer der betreuten Person gehörenden Immobilie kann gegebenenfalls ein Mietwertgutachten von Nöten sein, um festzustellen, ob die der betreuten Person zustehenden Einnahmen marktgerecht sind.

Durch die vormundschaftliche Genehmigung soll verhindert werden, dass Vermögen der betreuten Person unter Wert genutzt oder veräußert wird. Hierbei helfe ich Ihnen als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken mit einem Verkehrswertgutachten oder Mietwertgutachten das Wohl Ihrer amtlich anvertrauten Person angemessen zu vertreten.

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